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§ 16 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 16 Aufwandsgleiche Kostenpositionen



(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.

(2) Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.



 

Zitierungen von § 16 LNGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu ...
§ 15 LNGV Grundsätze der Kostenermittlung
... Die Kosten haben sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 16 , den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 17, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ...
§ 21 LNGV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ... der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung ... Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ... der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Sie ist dabei an ihre ...