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§ 15 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 15 Grundsätze der Kostenermittlung



(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten der LNG-Anlage sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers einer LNG-Anlage entsprechen.

(2) 1Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. 2Die Kosten haben sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 16, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 17, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 18 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 19 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 20 zusammen zu setzen. 3Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 bei der Bestimmung der Kosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich „Betrieb von LNG-Anlagen" beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

(4) 1Einzelkosten der LNG-Anlage sind der LNG-Anlage direkt zuzuordnen. 2Kosten der LNG-Anlage, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung der LNG-Anlage zuzuordnen. 3Die zugrunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. 4Betreiber einer LNG-Anlage haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. 5Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. 6Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern einer LNG-Anlage für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage kann Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlage wäre. 2Der Betreiber der LNG-Anlage hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) 1Erbringt ein Unternehmen gegenüber dem Betreiber einer LNG-Anlage Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen. 2Gehört das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber der LNG-Anlage oder ein Gesellschafter des Betreibers der LNG-Anlage zu einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen, so darf der Betreiber der LNG-Anlage die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. 3Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von einem anderen Unternehmen, das ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Unternehmen gehört, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber der LNG-Anlage oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. 4Gehört das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber der LNG-Anlage oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen, so darf der Betreiber der LNG-Anlage die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber der LNG-Anlage die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. 5Der Betreiber der LNG-Anlage hat die erforderlichen Nachweise zu führen.



 

Zitierungen von § 15 LNGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... des § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu ...
§ 16 LNGV Aufwandsgleiche Kostenpositionen
... und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden. (2) Fremdkapitalzinsen ...
§ 21 LNGV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
...  (2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ... nach dem Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung ... (3) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ... nach dem Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Sie ist dabei an ihre ...
§ 22 LNGV Dokumentation
...  2. den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage, 3. die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und 4. die nach § 21 ...