(1) 1Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
- 2.
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
- a)
- bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b)
- bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
- 3.
- Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
2Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
- 1.
- eine besondere Härte vorliegt und
- 2.
- das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359