§ 16 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 16 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung



(1) 1Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15 und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet werden. 2Eine Ermittlung des Wahlergebnisses durch andere Personen und durch eine fehlerhafte Bedienung des Online-Wahlsystems muss systemseitig ausgeschlossen werden. 3Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. 4Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der abgegebenen Online-Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen per Online-Wahl,

2.
die Zahl der gültigen Stimmen per Online-Wahl,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen per Online-Wahl differenziert nach dem Grund für die Ungültigkeit sowie

4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen per Online-Wahl.

(2) 1Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. 2Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.

(3) 1Die Richtigkeit der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten muss durch mindestens ein weiteres Auswertungsverfahren durch die Online-Wahlleitung überprüft werden. 2Das Online-Wahlsystem muss diese Überprüfung und die Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses ermöglichen.

(4) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.

(5) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.



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