Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 16 Beginn und Ende der Ausbildung



(1) 1Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. 2Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

(2) Die Ausbildung endet

1.
mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als Ende der Ausbildung bestimmen,

2.
mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,

3.
mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich widerruft,

4.
mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder

5.
mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1.

(3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.