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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 16 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden.
(2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von zu pflegenden Menschen ist nur zulässig, wenn die betroffenen zu pflegenden Menschen zuvor darin eingewilligt haben.
Zitierungen von § 16 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16 , 20 bis 24 und 46 ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16 , 20 bis 24 und 46 ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16 , 20 bis 24 und 46 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_PflFAssAPrV.htm
