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§ 16 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16 Ausbildungsvertrag



(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2,

2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3.
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

4.
eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),

5.
die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,

6.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,

7.
die Dauer der Probezeit,

8.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2,

9.
die Dauer des Urlaubs,

10.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2,

11.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung und

12.
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3.

(3) 1Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. 2Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(5) 1Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 2Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. 3Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) 1Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. 2Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. 3Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 16 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PflBG Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
... in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, 2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können, ...
§ 25 PflBG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
...  §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
§ 59 PflBG Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
... Ausbildung ausgeübt werden. Besteht ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag nach § 16 Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten. Wird das Wahlrecht ... enthalten. Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungsvertrag nach § 16 entsprechend ...
§ 66b PflBG Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. § 16 Absatz 3 bis 5 , § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die ...
 
Zitat in folgenden Normen

DRK-Gesetz (DRKG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 8y G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 2 DRKG Aufgaben (vom 16.12.2023)
... Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die ... die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend. (6) Absatz 5 gilt für eine hochschulische Pflegeausbildung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 11a PsychThAusbRefG Änderung des DRK-Gesetzes
... durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die ... die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes  ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. § 16 Absatz 3 bis 5 , § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 werden nach dem Wort „kann" ...