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§ 16 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen
(1) 1Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 10 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung). 2Die Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung grundsätzlich drei Monate.
(2) 1Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erübrigen. 3Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, der Schienenwege des Bundes, Straßenbahnen, für Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern sowie für Pumpspeicherkraftwerke und Magnetschwebebahnen wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht, soweit sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird.
Text in der Fassung des Artikels 13 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 16 ROG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 13 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| aktuell vorher | 28.09.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
| aktuell vorher | 20.10.2021 (29.04.2022) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) vom 29.04.2022 BGBl. I S. 691 |
| aktuell vorher | 29.11.2017 (07.12.2017) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3853 |
| aktuell vorher | 29.11.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
| aktuell | vor 29.11.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 ROG Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern (vom 29.07.2026)
... (4) Für vor dem 29. Juli 2026 eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... „§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung". b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Beschleunigte ... b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von ... wenn das Landesrecht eine Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von ...
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumordnungsverfahren § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren Abschnitt 3 ... 2 Satz 6 gilt entsprechend." cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. 21. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren". b) Der ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 29. November 2017 § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 691
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 20. Oktober 2021 § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 13 InfraStZuG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Vorhaben der ... Für vor dem 29. Juli 2026 eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 ...
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