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§ 16 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 16 Rücktritt von der Prüfung



(1) 1Eine zur Prüfung zugelassene Seelotsenanwärterin oder ein zur Prüfung zugelassener Seelotsenanwärter kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der zuständigen Leitung der Prüfungskommission von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. 3Ohne Angabe von nachgewiesenen wichtigen Gründen ist der Rücktritt vor Beginn der Prüfung nur einmal möglich.

(2) 1Tritt eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt nachgewiesen wird. 2Erscheint eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Für den Nachweis eines wichtigen Grundes hat die Prüfungskommission eine Frist zu setzen. 2Als wichtige Gründe gelten insbesondere eigene Krankheit, eigener Unfall oder ein aktueller Krankheitsfall oder Unglücksfall in der Familie. 3Wird der verlangte Nachweis erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 4Anderenfalls hat die Prüfungskommission nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen. 5Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(4) Die vor dem Rücktritt begonnene Ausbildung kann im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

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