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Abschnitt 1 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Abschnitt 1 Ausbildung

§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung



(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.

(2) 1Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:

1.
Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,

2.
Schifffahrtskunde,

3.
Notfallmanagement,

4.
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,

5.
Recht,

6.
Selbstverwaltung,

7.
Lotsdienst,

8.
Revierkunde,

9.
Maritimer Umweltschutz,

10.
Maritimes Englisch.

2Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.


§ 2 Aufbau und Dauer der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen ist untergliedert in drei Ausbildungsabschnitte:

1.
in einen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 1),

2.
in einen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 2) und

3.
in einen lotsenbrüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 3).

2Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 zum Erlangen von grundlegenden nautischen Fähigkeiten dauert sechs Monate. 2Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers in Ausübung seiner Tätigkeit auf Betriebsebene entspricht.

(3) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate. 2Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO mit 24-monatiger Seefahrtzeit in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers mit der Qualifikation für die Führungsebene hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz entspricht.

(4) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 zum Erlangen lotsenspezifischer Fähigkeiten zur Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen für die Tätigkeiten im jeweiligen Seelotsrevier dauert 12 Monate.


§ 3 Zulassung zur Ausbildung



(1) 1Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die erforderliche Anzahl an bewerbenden Personen nach dem erfolgreichen Auswahlverfahren als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zuzulassen. 2Sind mehr Bewerbende vorhanden als die erforderliche Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl zuzulassen. 3Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(2) 1Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der Seelotsenanwärter auf die Lotsenbrüderschaften hat die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften vorzunehmen. 2Dabei sind die Belange der Lotsenbrüderschaften mit den Präferenzen der Bewerbenden abzuwägen, wobei soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 1 zugelassen werden.

(4) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 2 zugelassen werden. 2Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen.

(5) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. 2Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 zugelassen werden. 3Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen.

(6) Die Dauer der Ausbildung beträgt

1.
24 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 3,

2.
18 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 4 und

3.
12 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 5.

(7) 1Unterbrechungen durch Krankheit und anderer Abwesenheitszeiten aus wichtigem persönlichen Grund können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Bundeslotsenkammer für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 oder die Lotsenbrüderschaft, die für die Ausbildung des Lotsenausbildungsabschnittes 2 oder des Lotsenausbildungsabschnittes 3 zuständig ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. 2Ist eine Anrechnung nicht möglich, so ruht die Ausbildung ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum nächstmöglichen erneuten Beginn des Ausbildungsabschnitts, in dem die Abwesenheitszeit begann. 3Dauert eine zulässige Abwesenheit länger als zwei Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(8) Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene Seelotsenanwärterin oder der betroffene Seelotsenanwärter die Ausbildung in dem sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt unter dem Vorbehalt des Bestehens der nachzuholenden Prüfung fortsetzen.


§ 4 Durchführung der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen mit einem anwendungsbezogenen Ausbildungsanteil bei den Lotsenbrüderschaften. 2Die Bundeslotsenkammer ist für die Organisation und das Verfahren zur Erreichung der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig. 3Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans an einer Hochschule zu erwerben. 4Die praktische Ausbildung erfolgt nach Vorgabe durch die Bundeslotsenkammer in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. 5Bei der Aufgabenwahrnehmung hat sich die Bundeslotsenkammer mit den Lotsenbrüderschaften abzustimmen.

(2) 1Die Ausbildungen zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. 2Sie können zur Vermittlung der theoretischen Inhalte mit einer Hochschule, die den in Absatz 1 bezeichneten Masterstudiengang anbietet, zusammenarbeiten.

(3) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung müssen systematisch und zielgruppenorientiert aufgebaut sein.

(4) 1Die Bundeslotsenkammer hat zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Ausbildungshandbücher der Lotsenbrüderschaften vorzugeben, die die Ziele dieser Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1 umsetzen und die revierspezifischen Bedürfnisse berücksichtigen. 2Jede Lotsenbrüderschaft hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ihr eigenes, revierspezifisches Ausbildungshandbuch zu erstellen. 3Das Ausbildungshandbuch ist den Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zugänglich zu machen.

(5) Während der Ausbildung stehen der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter 24 freie Kalendertage pro Jahr berechnet auf der Grundlage einer Arbeitswoche von sieben Tagen zu, die je nach Lotsenausbildungsabschnitt von der Bundeslotsenkammer oder der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der ausbildungsrelevanten Belange festgelegt werden.

(6) 1Die Ausbildung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. 2§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes bleibt unberührt.


§ 5 Theoretische Ausbildung



1Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. 2Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.


§ 6 Praktische Ausbildung



(1) 1Die praktische Ausbildung ist von den Lotsenbrüderschaften durchzuführen. 2In den Lotsenausbildungsabschnitten 2 und 3 wird die jeweilige praktische Ausbildung auf dem Lotsrevier der ausbildenden Lotsenbrüderschaft durchgeführt. 3In Ausnahmefällen können Ausbildungsfahrten in Abstimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft mit anderen Lotsenbrüderschaften in anderen Lotsrevieren durchgeführt werden, um alle Ausbildungseinheiten zu erfüllen. 4Folgende Ausbildungseinheiten sind zu durchlaufen:

1.
Ausbildungsfahrten

a)
unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen,

b)
im Bereich der Seeschiffsassistenz,

c)
auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und

d)
auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,

2.
Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung,

3.
Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren,

4.
Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern,

5.
Einsatz bei den Verkehrszentralen des Reviers einschließlich der Radarberatung,

6.
bei im Revier für die Schifffahrt zuständigen Behörden sowie

7.
die Teilnahme an Lehrgängen und weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

5Zur praktischen Ausbildung können außerdem Übungen auf bemannten Schiffsmodellen gehören.

(2) 1Die praktische Ausbildung ist inhaltlich auf die theoretischen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 abzustimmen. 2Schwerpunkt der praktischen Ausbildung ist die Anwendung der Kenntnisse, die eine Seelotsin oder einen Seelotsen in der Praxis zum sicheren Handeln auch in schwierigen Situationen befähigen. 3Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von psychologischen, sprachlichen, physiologischen und kulturellen Besonderheiten.

(3) 1Zur selbstständigen Lotsberatung oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden. 2Beim angeleiteten Mitfahren obliegt die Verantwortung der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen. 3Bei Ausbildungsfahrten soll nur eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter pro anleitender Seelotsin oder anleitendem Seelotsen teilnehmen.

(4) 1Die praktische Ausbildung an dem Schiffsführungssimulator oder dem bemannten Schiffsmodell muss Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur sicheren Kontrolle der Bahnführung sowie ein angemessenes Verhalten in Notfällen vermitteln. 2Dazu gehören insbesondere

1.
die Beurteilung und sichere Nutzung des verfügbaren Fahrwassers im Verhältnis zum Raumbedarf des Fahrzeugs,

2.
das Fahren mit einer sicheren, situationsangemessenen Geschwindigkeit,

3.
die sichere Änderung von Richtung und Kurs des Fahrzeugs,

4.
die Berücksichtigung von hydrodynamischen, hydrologischen, hydromorphologischen und aerodynamischen Einflüssen auf die Bahnführung des Fahrzeugs und

5.
die Beurteilung von Situationen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen sowie deren Verringerung durch sicherheitsorientiertes Handeln.

(5) 1Eine Ausbildungsfahrt umfasst

1.
das eigenständige und systematische Informieren durch die Seelotsenanwärterin und den Seelotsenanwärter über das jeweilige Revier sowie die vollständige Planung einer Ausbildungsfahrt nach relevanten nautischen, rechtlichen und formalen Gesichtspunkten,

2.
eine Vorbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt und der sich darin situativ ergebenden Umstände,

3.
die aufmerksame Beobachtung der Ausbildungsfahrt sowie das Stellen von am jeweiligen Ausbildungsstand angepassten Aufgaben durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,

4.
die Unterweisung während der Ausbildungsfahrt durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,

5.
eine Nachbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt, insbesondere die Erörterung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters.

2Anspruchsvolle Ausbildungsfahrten insbesondere bei Nacht, verminderter Sicht oder stürmischen Wetterverhältnissen sind nach tatsächlicher Möglichkeit durchzuführen.

(6) 1Jede Ausbildungseinheit nach Absatz 1 ist von der Seelotsenanwärterin oder von dem Seelotsenanwärter durch einen Bericht zu dokumentieren. 2Der Bericht über die Ausbildungsfahrten muss Folgendes enthalten:

1.
Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,

2.
Name der anleitenden Seelotsin oder des anleitenden Seelotsen,

3.
Seegebiet und Revier, Beginn und Ende der Fahrt nach Zeit und Ort,

4.
hydrologische und meteorologische Gegebenheiten, insbesondere Strömungen, Wind, Niederschlag und Sichtverhältnisse,

5.
Name, Rufzeichen, Nationalität und Fahrzeugtyp, Länge, Breite, Tiefgänge, Antriebe, Steuereinrichtungen, Ladung und Besonderheiten und

6.
beobachtete Ausbildungsinhalte und ausgeführte Aufgaben sowie deren Zuordnung zu den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes.

3Die anleitende Seelotsin oder der anleitende Seelotse prüft den Bericht über die Ausbildungsfahrten auf fachliche Korrektheit und Vollständigkeit, bewertet die während der Ausbildungsfahrt gezeigte Leistung und bestätigt dies schriftlich oder elektronisch.


§ 7 Ausbildungsnachweise



(1) 1Der Verlauf der Ausbildung ist durch die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter in einem Ausbildungsbuch zu dokumentieren. 2Das Ausbildungsbuch ist von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter als Ausbildungsnachweis lückenlos und ordnungsgemäß zu führen. 3Es hat die Nachweise der Hochschule, die Berichte über die Ausbildungseinheiten mit den Bewertungsnachweisen der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen über die einzelnen Ausbildungseinheiten nach § 6 Absatz 6 zu umfassen. 4Das Ausbildungsbuch ist kurz vor dem Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnitts für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 von der Bundeslotsenkammer und für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 von einer in der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft für die Ausbildung verantwortlichen Person gegenzuzeichnen. 5Die Bewertungsnachweise der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen haben Beurteilungen zu den in § 6 Absatz 6 genannten Inhalten zu enthalten. 6Dabei sind fachliche und soziale Aspekte der Leistungen der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Zusammenhang mit den Ausbildungseinheiten zu berücksichtigen. 7Der Ausbildungsstand der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters ist anhand der Bewertungsnachweise von der ausbildenden Stelle monatlich zu überprüfen.

(2) Zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist unter Berücksichtigung der Bewertungsnachweise nach Maßgabe des Bewertungsmaßstabes für Ausbildungsfahrten nach Anlage 3 eine Gesamtbewertung durch die Bundeslotsenkammer für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 und durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 zu erstellen.

(3) Das Ausbildungsbuch und die Bewertungsdokumentation, insbesondere die Bewertungsnachweise und die Gesamtbewertung, sollen elektronisch geführt werden.

(4) Die Bundeslotsenkammer und die ausbildende Lotsenbrüderschaft sind befugt, die Daten ihrer jeweiligen Bewertungsnachweise und Gesamtbewertungen nach Absatz 2 zu speichern und für die Durchführung der Lotsenausbildung der bewerteten Seelotsenanwärterin oder des bewerteten Seelotsenanwärters zu erheben, zu speichern und zu verwenden.


§ 8 Abweichungen vom Ausbildungsgang



1Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der revierspezifischen Anforderungen und der jeweiligen Vorkenntnisse der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer Umstände die Ausbildungszeit verkürzen. 2Ein solcher Fall liegt insbesondere vor,

1.
wenn eine Seelotsin oder ein Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter in einem anderen Revier beantragt oder

2.
wenn die Lotsenbrüderschaft eine Verkürzung auf mindestens acht Monate für besonders befähigte Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter beantragt, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 des Seelotsgesetzes erfüllen.


§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen



(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.

(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.

(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.

(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.


§ 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1



(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet. 2Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" bewertete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet" benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Die Bundeslotsenkammer hat

1.
den Prüfungstermin festzulegen,

2.
die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,

3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und

4.
die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.

2Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig. 3Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. 4Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.


§ 11 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2



(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsenanwärterin und der Seelotsenanwärter durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde. 2Dies gilt auch in dem Fall, dass die praktische Ausbildung durch eine andere Lotsenbrüderschaft durchgeführt worden ist. 3Die praktische Prüfung findet auf einem geeigneten Fahrzeug, auf einem bemannten Schiffsmodell oder an einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator statt. 4Die Lotsenbrüderschaft hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" benotete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet" benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 2 von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein entsprechender Bedarf an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern nach § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes festgestellt wurde.

(4) 1Die Lotsenbrüderschaft und die Aufsichtsbehörde stimmen sich über den Prüfungstermin ab und teilen diesen der Bundeslotsenkammer mit. 2Die Lotsenbrüderschaft hat

1.
die zu prüfenden Personen über den Prüfungstermin unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und

2.
die Prüfungskommission bestehend aus dem Ältermann der Lotsenbrüderschaft oder einer von ihm benannten ihn vertretenden Person als Leitung sowie als weitere Mitglieder der Prüfungskommission die Ausbildungsleitung der Lotsenbrüderschaft und zwei ausbildende Seelotsinnen oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen.

3§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(6) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 5 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.


§ 12 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3



(1) Nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 3 hat die ausbildende Lotsenbrüderschaft die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzumelden.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde hat die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" bewertete Gesamtbewertung und

3.
für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht vor, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters die Ausbildungszeit einmalig um mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 zu ermöglichen. 2Erfüllt die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach der verlängerten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat

1.
den Prüfungstermin festzusetzen,

2.
die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und

3.
die Prüfungskommission zu berufen.

2Die Leitung der Prüfungskommission wird von einer Person der Aufsichtsbehörde wahrgenommen, die mindestens dem gehobenen Dienst angehört und Erfahrungen im Fachgebiet Seelotswesen aufweist. 3Diese hat als weitere Mitglieder der Prüfungskommission den Ältermann der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft, eine für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Person, im Fall der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Personen, sowie zwei revier- und sachkundige Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen. 4§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6 auszuhändigen.


§ 13 Prüfungsinhalte



(1) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 1 sind die in Spalte 4 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(2) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 2 sind die in Spalte 5 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Inhalte der mündlichen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 3 sind die in Spalte 6 des Ausbildungsrahmenplans genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(4) 1In einer Prüfung, die als Gruppenprüfung durchgeführt wird, dürfen höchstens sechs Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter in einer Prüfungsgruppe geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer soll für jede Seelotsenanwärterin oder jeden Seelotsenanwärter höchstens vierzig Minuten betragen.


§ 14 Prüfungsentscheidung



(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, dass das Ausbildungsziel erreicht ist. 2Die Entscheidung der jeweiligen Prüfungskommission ergeht in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Prüfungskommission. 4Das Prüfungsergebnis ist jeder Seelotsenanwärterin oder jedem Seelotsenanwärter einzeln bekanntzugeben, wobei die Leistungen in den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfungen mit dem Ergebnis „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet werden. 5Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen. 6Im Falle des Nichtbestehens sind der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter die Gründe der Prüfungsentscheidung im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. 7Auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters sind die Gründe nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 8Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu eröffnen.

(2) 1Über den Ablauf der Prüfung ist von der Leitung der Prüfungskommission oder einem von ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen und ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Richtigkeit zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.


§ 15 Wiederholung der Prüfung



(1) 1Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. 2Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

(2) 1Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. 2Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.


§ 16 Rücktritt von der Prüfung



(1) 1Eine zur Prüfung zugelassene Seelotsenanwärterin oder ein zur Prüfung zugelassener Seelotsenanwärter kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der zuständigen Leitung der Prüfungskommission von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. 3Ohne Angabe von nachgewiesenen wichtigen Gründen ist der Rücktritt vor Beginn der Prüfung nur einmal möglich.

(2) 1Tritt eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt nachgewiesen wird. 2Erscheint eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Für den Nachweis eines wichtigen Grundes hat die Prüfungskommission eine Frist zu setzen. 2Als wichtige Gründe gelten insbesondere eigene Krankheit, eigener Unfall oder ein aktueller Krankheitsfall oder Unglücksfall in der Familie. 3Wird der verlangte Nachweis erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 4Anderenfalls hat die Prüfungskommission nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen. 5Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(4) Die vor dem Rücktritt begonnene Ausbildung kann im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.


§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



(1) 1Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. 2Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig.

(2) 1Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehenden Seelotsenanwärter nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. 2Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat. 3Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.


§ 18 Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht



(1) 1Verzichtet eine Seelotsin oder ein Seelotse ohne wichtigen Grund auf die Rechte aus der Bestallung binnen fünf Jahren nach ihrer Erteilung, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte an die Lotsenbrüderschaft zurückzuerstatten. 2Einem Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung steht es gleich, wenn eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 nach erfolgreich abgeschlossenem Masterstudium der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1 die Bestallung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erlangt.

(2) 1Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 und 2 liegt vor, wenn der Grund auf von der Seelotsin oder dem Seelotsen, der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter nicht zu vertretenden Umständen beruht, insbesondere der Pflege naher Angehöriger oder vergleichbarer Umstände. 2Der wichtige Grund ist der Aufsichtsbehörde durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft zu machen, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter, der Seelotsin oder dem Seelotsen unverzüglich zurückzusenden sind.

(3) 1Die Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsin oder der Seelotse angehörte oder der die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde, setzt die zu erstattenden Beträge nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 des Seelotsgesetzes durch Verwaltungsakt fest. 2Die festgesetzten Beträge müssen die zu erwartenden, aber nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und dürfen deren Gesamtsumme nicht übersteigen. 3Nach Zahlungseingang kehrt sie die Beträge an die Bundeslotsenkammer aus, die diese für die Zwecke der Ausbildung zu verwenden hat.

(4) 1Die Gewährung von ratenweiser Abzahlung der festgesetzten Beträge nach Absatz 3 ist möglich. 2Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.


§ 19 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis



(1) 1Die Aufsichtsbehörde hat für jede Seelotsenanwärterin und jeden Seelotsenanwärter einen Seelotsenanwärterausweis und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen. 2Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der Aufsichtsbehörde in einen Seelotsenausweis umzutauschen und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

(2) Seelotsenanwärterinnen, Seelotsenanwärter, Seelotsinnen und Seelotsen haben ihren Ausweis während des Lotsdienstes mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) 1Bereits ausgestellte Seelotsenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ausscheiden einer Seelotsin oder eines Seelotsen aus dem Lotsdienst. 2Bereits ausgestellte Seelotsenanwärterausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der Ausbildung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.

(4) 1Bei Beendigung der Ausbildung ist von der Seelotsenanwärterin oder vom Seelotsenanwärter der Seelotsenanwärterausweis der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. 2Bei Widerruf, Rücknahme oder Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung ist der Seelotsenausweis von der Seelotsin oder vom Seelotsen bei der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.


§ 20 Aufbewahrungsfrist



Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten zur Durchführung und Beaufsichtigung der Seelotsenausbildung sind von der jeweiligen die Daten verarbeitenden Stelle

1.
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Lotsenausbildung von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter oder der Aufsichtsbehörde ohne das Erreichen einer Bestallung endgültig beendet wird oder

2.
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Bestallung erlischt, die Bestallung widerrufen, zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird.