Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird und
- 2.
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von Protokollierungen überprüft werden kann.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947