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§ 16 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4,

2.
die Präsentation nach § 15 Absatz 5,

3.
das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6.

2Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und

3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.

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Zitierungen von § 16 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StrBetrManBAProFV Bestehen der Prüfung; Gesamtnote
... der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 16 Absatz 2 , 2. die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil ... Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 16 Absatz 3 , 3. die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische ... der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 16 Absatz 4 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 18 StrBetrManBAProFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 17 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese ...
Anlage 1 StrBetrManBAProFV (zu den §§ 16 und 17) Bewertungsmaßstab und -schlüssel