Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 17 Bestehen der Prüfung; Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 13,

2.
allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 14 und

3.
allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 15.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 16 Absatz 2,

2.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 16 Absatz 3,

3.
die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 16 Absatz 4.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 mit 25 Prozent und

3.
die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 mit 50 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 17 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 StrBetrManBAProFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 17 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 19 StrBetrManBAProFV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
Anlage 1 StrBetrManBAProFV (zu den §§ 16 und 17) Bewertungsmaßstab und -schlüssel