(1)
1Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des §
16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln.
2Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage gemäß §
12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach §
19 Absatz 2.
(2) 1Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. 2Zu den Einnahmen gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen aus einer Investitionsrücklage. 3Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes.
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Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990