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§ 16a - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 16a Verordnungsermächtigung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.



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Frühere Fassungen von § 16a ZensVorbG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt. 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Verordnungsermächtigung Die ... 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...