(1) Eine natürliche Person muss nach
- 1.
- ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
- 2.
- ihren persönlichen Eigenschaften,
- 3.
- ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
- 4.
- ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
(2)
1Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in
§ 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang.
2Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach
§ 1776 bestellt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag". l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst: „§ 1779 Auswahl durch das ... l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst: „§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht". m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt ... a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den ... Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." 44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 ...
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744