§ 17 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

§ 17 Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland



(1) 1„Ursprungsbundesland" ist das Bundesland, in dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. 2Bei Waren, die aus Einzelteilen bestehen, die verschiedene Ursprungsbundesländer haben, oder ausländischen Ursprungs sind, ist das Bundesland als Ursprungsbundesland anzugeben, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. 3Kann das Ursprungsbundesland nicht ermittelt werden, ist das Bundesland anzugeben, aus dem die Ware versandt oder in den Handel gebracht wurde. 4Das Ursprungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. 5Ist die Ware ausländischen Ursprungs, so ist stattdessen die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.

(2) 1„Bestimmungsbundesland" ist das Bundesland, in dem die Ware verbleiben soll. 2Ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt, in welchem Bundesland die Ware verbleiben soll, ist das Bundesland anzugeben, in das die Ware zunächst verbracht wird. 3Das Bestimmungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. 4Ist die Ware für das Ausland bestimmt, so ist stattdessen die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.



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