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Abschnitt 2 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

Abschnitt 2 Nähere Bestimmung zu den Erhebungsmerkmalen

§ 9 Warenbezeichnung und Warennummer



(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus

1.
den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.

(2) 1Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. 2Sie muss so genau sein, dass

1.
die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und

2.
sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.

3Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. 4Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.

(3) Die Warennummer ist

1.
in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,

2.
in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.


§ 10 Menge der Ware



(1) „Menge der Ware" sind die Eigenmasse, die Rohmasse, das Reingewicht und die Besondere Maßeinheit.

(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

(3) Die Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und Behältern (Containern).

(4) 1Reingewicht ist das Gewicht der Ware einschließlich der Umschließungen, mit denen die Ware beim Einzelverkauf dem Käufer übergeben wird. 2Das Reingewicht ist in der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik anstelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist.

(5) 1Die Menge nach einer Besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist. 2In der Intrahandelsstatistik muss in diesem Fall keine andere Maßeinheit für die Menge mehr angegeben werden.


§ 11 Rechnungsbetrag



(1) 1„Rechnungsbetrag" ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Mehrwertsteuer. 2Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. 3Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. 4Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.

(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, die nicht in Euro gestellt werden, ist

1.
der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist,

2.
der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder

3.
der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben.


§ 12 Statistischer Wert



(1) 1„Statistischer Wert" ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. 2Bei Kaufgeschäften ist er auf Grundlage des Rechnungsbetrages zu ermitteln. 3Bei Geschäften ohne Rechnungsbetrag für die Warensendung ist der Statistische Wert auf Grundlage eines Wertes zu ermitteln, der den Rechnungsbetrag ersetzt. 4Dabei kann der Preis zugrunde gelegt werden, der bei einem Kauf oder Verkauf einer gleichartigen Ware erzielt werden würde. 5Bei der Bildung des Statistischen Wertes sind beim Import einer Ware die Bewertungsgrundsätze des Zollwertrechts nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden. 6Diese Bewertungsgrundsätze finden auch beim Export einer Ware entsprechende Anwendung. 7Der Statistische Wert ist in vollen Euro anzugeben. 8Wird der Statistische Wert auf Grundlage von Rechnungen in anderen Währungen als dem Euro gebildet, so ist der Umrechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. 9Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.

(2) In den Statistischen Wert sind für folgende Waren auch alle Beförderungskosten, beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, einzubeziehen:

1.
für Waren im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,

2.
für Waren im Seeverkehr bis zur Grenze des Erhebungsgebietes,

3.
für Waren im Postverkehr bei Import frei Bestimmungspoststelle, bei Export frei Einlieferungspoststelle,

4.
für Waren bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf frei an Bord des Fahrzeugs.

(3) 1Beim Import gehören zum Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Importeur diese Kosten zu tragen hat. 2In den Statistischen Wert sind die Zahlungen miteinzubeziehen, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr anfallen, wie zum Beispiel Kosten für Verpackungen und Umschließungen und Kosten für Verkaufslizenzen, sowie außerhalb des Erhebungsgebietes anfallende Kosten für Zertifizierungen und Analysen. 3Bei nicht auf den Importeur ausgestellten Rechnungen ist der Statistische Wert der auf der Basis des Absatzes 1 umgerechnete Rechnungspreis. 4Dies gilt unabhängig davon, ob die in Satz 2 genannten Kosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt. 5Gewährte Skonti und Rabatte sowie Zölle, die vor dem Grenzübertritt in das Erhebungsgebiet erhoben wurden, sind in den Statistischen Wert einzubeziehen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern, die im Erhebungsgebiet anfallen. 6Gemeinsame Kosten unterschiedlicher Warenpositionen einer Sendung sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.

(4) 1Beim Export ist der maßgebliche Rechnungspreis für die Ermittlung des Statistischen Wertes der Rechnungspreis einer Warentransaktion zwischen einem gebietsansässigen Vertragspartner und einem nicht gebietsansässigen Vertragspartner. 2Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem gebietsansässigen Vertragspartner um den zollrechtlichen Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

(5) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 umfasst der Statistische Wert in besonderen Fällen:

1.
beim Import von bestimmten verderblichen Waren, die üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, den Warenwert, der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt;

2.
beim Export nach Lohnveredelung den beim Import angemeldeten Statistischen Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren und die Kosten für Verpackung und Umschließung;

3.
beim Import nach passiver Veredelung den beim Export angemeldeten Statistischen Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren sowie die Kosten für Verpackung und Umschließung;

4.
bei Warenverkehren mit Waren, die ohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert werden, den üblichen Marktpreis der Waren, der auf der Basis der Absätze 1 und 3 erzielt werden würde; entsprechendes gilt für ein Import- oder Exportgeschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn die Verbundenheit zu einer Beeinflussung des Preises geführt hat;

5.
beim Import oder Export von Datenträgern, die für Zwecke der Weitergabe von standardisierten Daten oder standardisierter Software ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz 1 den Gesamtwert des Datenträgers einschließlich der Kosten für die weitergegebenen Daten und gegebenenfalls dabei mitberechneter Lizenzen;

6.
bei Raumflugkörpern den Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten und ohne den Wert der beim Start eingesetzten Trägerrakete.

(6) Beim Import oder Export von Waren, die im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Import oder Export zurückgesandt werden, gilt als Statistischer Wert der beim vorangegangenen Grenzübertritt angemeldete Statistische Wert zuzüglich der Beförderungskosten, wie beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, die bis zur Grenze des Erhebungsgebietes anfallen.

(7) Fehlt zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 zu ermitteln.


§ 13 Lieferbedingungen



Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01.000.000 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.


§ 14 Ursprungsland



(1) Bei Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gilt dieses Land oder Gebiet als Ursprungsland.

(2) Wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt waren, so ist das Ursprungsland in der Intrahandelsstatistik das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- und Verarbeitung unterzogen wurde, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine neue Herstellungsstufe darstellt.

(3) 1In der Extrahandelsstatistik ist als Ursprungsland das nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. 2In der Extrahandelsstatistik ist das Ursprungsland nur bei der Einfuhranmeldung anzugeben.

(4) Das Ursprungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu benennen.


§ 15 Versendungsland



(1) 1„Versendungsland" ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind. 2Unberücksichtigt bleiben Durchfuhrländer, in denen die Waren nur den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. 3Ist das Versendungsland nicht bekannt, so gilt das Ursprungsland als Versendungsland.

(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben, als Versendungsland.

(3) Das Versendungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 zu benennen.


§ 16 Bestimmungsland



(1) 1„Bestimmungsland" ist das Land, in dem die Ware ge- oder verbraucht oder be- oder verarbeitet werden soll. 2Ist das Bestimmungsland unbekannt, so ist das letzte bekannte Land einzutragen, in das die Ware zum Zeitpunkt des Exports versendet oder ausgeführt werden soll.

(2) Das Bestimmungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 genannt sind.


§ 17 Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland



(1) 1„Ursprungsbundesland" ist das Bundesland, in dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. 2Bei Waren, die aus Einzelteilen bestehen, die verschiedene Ursprungsbundesländer haben, oder ausländischen Ursprungs sind, ist das Bundesland als Ursprungsbundesland anzugeben, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. 3Kann das Ursprungsbundesland nicht ermittelt werden, ist das Bundesland anzugeben, aus dem die Ware versandt oder in den Handel gebracht wurde. 4Das Ursprungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. 5Ist die Ware ausländischen Ursprungs, so ist stattdessen die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.

(2) 1„Bestimmungsbundesland" ist das Bundesland, in dem die Ware verbleiben soll. 2Ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt, in welchem Bundesland die Ware verbleiben soll, ist das Bundesland anzugeben, in das die Ware zunächst verbracht wird. 3Das Bestimmungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. 4Ist die Ware für das Ausland bestimmt, so ist stattdessen die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.


§ 18 Art des Geschäfts



1Die Art des Geschäfts ist mit der Schlüsselnummer nach Anhang 1, Teil C, Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sowie zusätzlich mit den Nummern in Anlage 2 anzugeben. 2Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden.


§ 19 Teilsendungen



(1) „Teilsendungen" sind Lieferungen von Komponenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.

(2) 1Beim Import und Export einer Ware in Teilsendungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik jede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. 2Der jeweiligen Bezeichnungen der Waren einer Teilsendung ist die Warennummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das voraussichtliche Gesamtgewicht.

(3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik können Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung gemeldet werden.