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§ 17 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 145
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person
(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.
(2) 1Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. 2Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.
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