Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
| |

§ 17 Grundsatzanforderungen



(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

1.
wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,

2.
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,

3.
austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und

4.
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) 1Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. 2Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) 1Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. 2Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 17 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt, 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 15. entgegen § 17 ... Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 16. entgegen § ... 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert, 17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz ...