§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „25,98 Euro" durch die Angabe „26,26 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „51,97 Euro" durch die Angabe „52,52 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „36,37 Euro" durch die Angabe „36,76 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „72,74 Euro" durch die Angabe „73,51 Euro" ersetzt.
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27