Artikel 17 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 17 Weitere Änderung der Soldatenvergütungsverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SVergV § 2

§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „25,98 Euro" durch die Angabe „26,26 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „51,97 Euro" durch die Angabe „52,52 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „36,37 Euro" durch die Angabe „36,76 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „72,74 Euro" durch die Angabe „73,51 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 17 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... 3, 6, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und 20 treten am 1. März 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 14 BesStMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 3. die Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810 ) geändert worden ...


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