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§ 17 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen



(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1.
sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder

2.
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraftstoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn

1.
dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.



 

Zitierungen von § 17 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 Biokraft-NachV Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
... überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz ...
§ 14 Biokraft-NachV Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... bei dem Netzbetreiber erfolgt ist. (3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend ...
§ 15 Biokraft-NachV Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
... zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. (2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind entsprechend ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen. (2) Die zuständige Behörde ...