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§ 12 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,

8.
die folgenden Bestätigungen:

a)
die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,

b)
die Bestätigung des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,

c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,

d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,

e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und

f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,

9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,

10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11 Absatz 5,

11.
eine der folgenden Angaben:

a)
die Angabe „konventioneller Biokraftstoff", soweit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen handelt,

b)
die Angabe „fortschrittlicher Biokraftstoff", soweit es sich um einen fortschrittlichen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen hergestellt wurde, handelt,

c)
die Angabe „abfallbasierter Biokraftstoff", soweit es sich um einen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen hergestellt wurde, handelt,

d)
die Angabe „Biokraftstoff mit hohem iLUC-Risiko", soweit es sich um einen Biokraftstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) handelt, oder

e)
die Angabe „Biokraftstoff aus Tierfetten der Kategorie 3", soweit es sich um einen Biokraftstoff handelt, der vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und

12.
die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.

(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

(3) 1Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.





 

Frühere Fassungen von § 12 Biokraft-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 5 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 Biokraft-NachV Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
... wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den ...
§ 12 Biokraft-NachV Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise (vom 07.06.2026)
... sind in deutscher Sprache vorzulegen. (4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen ...
§ 17 Biokraft-NachV Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
... Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ...
§ 19 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten
... bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe (vom 07.06.2026)
... §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9, 5. Daten der ...
§ 49 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke
... nach den §§ 35 und 36 und 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16. (2) Die zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
§ 5 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
... einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 12 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder 3. einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 5 2. THGMQWG Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt. 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz ...