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§ 17 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 17 Wesentliche Veränderungen



(1) 1Wesentliche Veränderungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die

1.
die im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen bekannt gemachten Angaben und Informationen ändern oder

2.
einen wesentlichen Einfluss ausüben auf die Erfüllung der Anforderungen an

a)
Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität der digitalen Pflegeanwendung,

b)
Datenschutz oder Datensicherheit oder

c)
den Nachweis des pflegerischen Nutzens, einschließlich Änderungen der Gruppen von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern, für die der pflegerische Nutzen einer digitalen Pflegeanwendung nachgewiesen wurde.

2Im Umfang geringfügige und lediglich redaktionelle Änderungen der Angaben und Informationen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen stellen keine wesentlichen Veränderungen nach Satz 1 dar. 3Der Hersteller teilt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erforderlichkeit redaktioneller Änderungen durch einfache Anzeige mit.

(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den Herstellern digitaler Pflegeanwendungen elektronisch einen Prüfbogen zur Verfügung, der die Hersteller bei der Einschätzung unterstützt, ob es sich bei einer Veränderung der digitalen Pflegeanwendung um eine wesentliche Veränderung nach Absatz 1 handelt. 2In dem Prüfbogen weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Hersteller auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige einer wesentlichen Veränderung hin; § 139e Absatz 6 Satz 5 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 17 DiPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 DiPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 DiPAV Beratung (vom 01.07.2026)
... Nutzens und 2. zur Anzeige und Dokumentation wesentlicher Veränderungen nach § 17 . (3) Die Anfrage nach Absatz 1 ist elektronisch an das Bundesinstitut ...
§ 25 DiPAV Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung (vom 01.07.2026)
... geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... Streichung zu informieren." 8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den §§ 17 und 18 und in dem neuen § 18 Absatz 1 wird die Angabe „14" durch die Angabe ... nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch." 10. Der bisherige § 17 wird zu § 20 und in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die ... § 22 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 17 " ersetzt. 13. Der bisherige § 20 wird zu § 23. 14. Der ... wird zu § 25 und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 17 " ersetzt. 16. Die bisherigen §§ 23 und 24 werden zu den §§ 26 ...