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§ 16 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)
V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Verfahren bei Aufnahme zur Erprobung
(1) 1Hat ein Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung einen Antrag auf Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung zur Erprobung nach § 78a Absatz 6a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen gestellt, entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen per Bescheid. 2Der Bescheid enthält insbesondere Angaben zur Dauer der Aufnahme zur Erprobung sowie zu dem spätestens zum Ablauf des Erprobungszeitraums vorzulegenden Nachweis nach § 78a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zur endgültigen Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zum Ablauf des Erprobungszeitraums der in dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Nachweis auf elektronischem Weg vollständig zu übermitteln.
(3) 1Der Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung kann eine einmalige Verlängerung des Erprobungszeitraums um bis zu zwölf Monate beantragen. 2Hierzu hat der Hersteller spätestens drei Monate vor Ablauf des im Bescheid nach Absatz 1 gewährten Erprobungszeitraums einen elektronischen Antrag auf Verlängerung des Erprobungszeitraums beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. 3In dem Antrag begründet der Hersteller die Erforderlichkeit einer Verlängerung des Erprobungszeitraums. 4Insbesondere hat der Hersteller darzulegen, warum der geforderte Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt werden kann und inwieweit eine abschließende Nachweisführung im Rahmen der beantragten Verlängerung des Erprobungszeitraums möglich sein wird.
(4) 1Wird der Antrag auf Verlängerung des Erprobungszeitraums nach Absatz 3
- 1.
- nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Erprobungszeitraums gestellt,
- 2.
- ist dieser unvollständig oder
- 3.
- sind die Inhalte des Antrags nicht geeignet, die Anforderungen nach den §§ 10 und 11 zu erfüllen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung V. v. 22. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 16 DiPAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 DiPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... 3 wird zu Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „ § 16 " wird durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 und 4 ... eingefügt. 5. In § 11 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ § 16 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 6. Nach § 12 werden die ... 7. Der bisherige § 13 wird durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt: „§ 15 Einleitung des Verwaltungsverfahrens Das ... des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich. § 16 Verfahren bei Aufnahme zur Erprobung (1) Hat ein Hersteller einer digitalen ... die Angabe „14" durch die Angabe „21" ersetzt. 9. Der bisherige § 16 wird zu § 19 und Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird ... 20 und in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 16 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 11. Der bisherige § 18 wird ...
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