Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes



(1) 1Der Verantwortliche kann eine Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen, die derjenigen Brennstoffmenge entspricht, die der Verantwortliche im jeweiligen Kalenderjahr

1.
an ein Unternehmen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert hat oder

2.
direkt in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet hat.

2Sofern die in Satz 1 Nummer 1 zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Brennstoffmenge in dem jeweiligen Kalenderjahr die in der Anlage tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge überschreitet, muss die Differenzmenge spätestens im Folgejahr in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt und dieser Einsatz gegenüber der zuständigen Behörde anhand der Emissionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nachvollziehbar nachgewiesen werden. 3Die Berechnung der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen bestimmt sich nach den in Anlage 2 Teil 3 Nummer 2 enthaltenen Vorgaben.

(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind gleichlautende Erklärungen des Verantwortlichen und des belieferten Unternehmens gegenüber der zuständigen Behörde mit dem Inhalt, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Einführungsphase des Brennstoffemissionshandelssystems geltenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Bestandteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für die dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefermenge waren. 2Zur Nachweisführung über die gelieferten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestätigung, die die in der Anlage 5 näher aufgeführten Erklärungen, Daten und Angaben des belieferten Unternehmens enthält. 3Die Bestätigung nach Satz 2 enthält jeweils einen Nachweis über den Einsatz von Differenzmengen nach Absatz 1 Satz 2. 4Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist eine Eigenerklärung des Verantwortlichen gegenüber der zuständigen Behörde über die direkt in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage selbst eingesetzten Brennstoffmengen; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Kann der Nachweis über den Einsatz der Differenzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich die Abzugsmenge nach Absatz 1 entsprechend für dasjenige Kalenderjahr, in dem der Einsatznachweis zu erbringen war. 2Stellt die zuständige Behörde zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr in Abzug gebrachte Brennstoffmengen entgegen der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 von dem belieferten Unternehmen nicht spätestens im Folgejahr in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, verwendet wurden, so sind diese Brennstoffmengen auf die Abzugsmenge für dasjenige Kalenderjahr anzurechnen, in dem die zweckwidrige Verwendung bestandskräftig festgestellt wird.

(4) 1Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage lässt den Emissionsbericht des Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr, das von der Korrektur betroffen ist, unberührt. 2Korrekturmengen, die sich aus einer Berichtigung eines Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ergeben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für dasjenige Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Korrektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig festgestellt wird.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf nach dem Energiesteuergesetz steuerfreie Brennstoffmengen, die an ein Unternehmen zur Verwendung in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert wurden.



 

Zitierungen von § 17 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17 . (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Verantwortliche die ...
§ 14 EBeV 2030 Berichterstattungsgrenze
... Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... Nachweisen bei Inanspruchnahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11, 16 und 17 . (3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der Zuverlässigkeit ...
§ 18 EBeV 2030 Datenverwaltung und Kontrollsystem
... Doppelerfassung gemäß § 16, der Vermeidung der Doppelbelastung gemäß § 17 sowie der Benennung der nicht zugelassenen Einlagerer und der Brennstoffe nach Art und ...
Anlage 2 EBeV 2030 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
... die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 16 und 17 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; EBrennstoff_in Verkehr,k die Menge der ... in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); EBrennstoff_Doppelbelastung,k die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). ... die nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet ...
Anlage 3 EBeV 2030 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
... 5. 6. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung: a) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel ... Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und k) Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 . 7. Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers: ...
Anlage 5 EBeV 2030 (zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
... den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise ... Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 , 8. im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 35 BEHV Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge (vom 27.06.2023)
... 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 2. nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 2. nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die ...