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§ 7 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 7 Berechnungsfaktoren



(1) 1Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, sind bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres für die in Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe die in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren zu Grunde zu legen. 2Für Brennstoffe können gewichtete Berechnungsfaktoren auf Basis der in Anlage 2 Teil 4 festgelegten Brennstoffe und auf Basis von deren Standardwerten ermittelt werden. 3Diese gewichteten Berechnungsfaktoren gelten wiederum als Standardwerte im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern für Kohlen eine Probenahme und Analyse des unteren Heizwerts der gelieferten Mengen nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wurde, ist abweichend von Absatz 1 der individuelle Analysenwert des unteren Heizwerts für die jeweilige Liefercharge heranzuziehen.

(3) 1Sind für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standardwerte in Anlage 2 Teil 4 festgelegt, verwendet der Verantwortliche eine der in Anlage 4 Teil 1 genannten individuellen Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren. 2Die gewählte Methode ist zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.

(4) 1Werden die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gemäß § 5 Absatz 2 rechnerisch ermittelt, so kann der Verantwortliche für die in Anlage 2 Teil 5 genannten Brennstoffe

1.
die in dieser Anlage festgelegten Standardwerte für Berechnungsfaktoren zu Grunde legen oder

2.
eine in Teil 2 der Anlage 4 genannte Methode zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren verwenden.

2Der Verantwortliche hat die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.

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Zitierungen von § 7 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBeV 2030 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
... nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2, so muss der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan bei der zuständigen ...
§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... rechnerisch zu ermitteln, indem die Brennstoffmenge nach § 6 mit den Berechnungsfaktoren nach § 7 multipliziert wird. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen können ...
§ 9 EBeV 2030 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Standardwerte des jeweiligen Brennstoffs verwenden. Werden die Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 bestimmt, so ist die Höhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs auf der Grundlage ...
§ 12 EBeV 2030 Kontinuierliche Emissionsmessung
... erfolgt rechnerisch unter Anwendung der Methoden nach § 6 für Brennstoffmengen und nach § 7 für Berechnungsfaktoren. (6) Die Brennstoffmengen sind flankierend ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 ermittelt. (6) Sofern Verantwortliche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 ...
§ 16 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 17 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... 1, cc) Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 ... der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und Begründung der Eignung dieser ... cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3 ; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode ... Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode angewendet wird, ist die gewählte ... cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 . Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewendet, ... der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewendet, ist die gewählte Methode ... cc) Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 ; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode ...
Anlage 2 EBeV 2030 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 4 EBeV 2030 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
... 1 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3 Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz ... nachzuweisen. Teil 2 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz ...