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§ 17 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 17 Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung



(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung der betroffenen Person ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 16 zu entschädigen ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Person durch einen unabwendbaren Schaden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Vermeidung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme der Bundesanstalt zugefügt worden ist. 2In den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, dessen Behörde die Maßnahme angeordnet hat.

(3) § 16 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.