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§ 17 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung



1Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 2Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.