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§ 18 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen



(1) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. 3Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung begründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

(2) 1Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.



 

Zitierungen von § 18 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EnFG Forderungseinwände und Aufrechnung
... nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine ...
§ 20 EnFG Nachträgliche Korrekturen
... die sich aus folgenden Gründen ergeben: 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1 , 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
...  2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen ...