Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
|

§ 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur



(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.

(2) 1Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. 2Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.

(3) 1Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 2Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. 3Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. 4Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.

(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass

1.
die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,

2.
die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, und

3.
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen.

(5) 1Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhandverwaltung insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortgeführt wird. 2Die Fortführung des Betriebs des Unternehmens kann auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. 3Die Übertragung der Anteile an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.

(6) 1Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. 3Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirksam bleiben können.

(7) 1Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. 2Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. 3Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. 4Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.

(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.

(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. 2Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.





 

Frühere Fassungen von § 17 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a EnSiG Kapitalmaßnahmen (vom 13.10.2022)
... Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von ... erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz ...
§ 17b EnSiG Übertragung von Vermögensgegenständen (vom 27.06.2023)
... Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des ... durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über ... 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn 1. die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des ... der Versorgungssicherheit und 2. die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. Die ... erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Begünstigte der Übertragung im ... und Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur ...
§ 18 EnSiG Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur (vom 13.10.2022)
... der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 185 GWB Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich (vom 27.06.2023)
... Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17 , 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für ... 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts ...

Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
§ 19 HeizölLBV Berlin-Klausel
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land ...

Mineralölausgleichs-Verordnung
V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 13 MinÖlAV Berlin-Klausel
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... 2 Besondere Maßnahmen Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur § 18 Enteignung ... 2 Besondere Maßnahmen Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (1) Ein Unternehmen, ... der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. § 19 ... § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen." 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüberschrift ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 1 EnSiGuGWBÄndG Änderungen des Energiesicherungsgesetzes
... Vermögensgegenständen (1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des ... durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über ... 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn 1. die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des ... der Versorgungssicherheit und 2. die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. Die Übertragung ... erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Begünstigte der Übertragung im Sinne des ... und Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur ...
Artikel 2 EnSiGuGWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17 , 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für ... Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... für enteignete Gasspeichermengen". b) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a ... „oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" eingefügt. 7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Kapitalmaßnahmen ... (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von ... erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 ...