(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach
§ 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabsetzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortgeführt werden kann.
(2)
1Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
2§ 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass
- 1.
- das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Übernahme neuer Anteile durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,
- 2.
- Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens aufgelöst werden oder
- 3.
- das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.
2Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist.
(4)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach
§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde.
(5)
1Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten.
2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
1Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
2Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
3Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens.
4Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
5Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
6Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird.
7Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
8Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.
(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
(8)
1Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den
§§ 80 und
80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
3Abweichend von
§ 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.
(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Entschädigung.
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neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27