(1) 1Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. 2Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.
§ 2 FahrlPrüfVO Zusammensetzung (vom 01.01.2020) ... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben ( §§ 17 , 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel ... mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben ( §§ 17 , 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit ...