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§ 18 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht



1In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. 2Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. 3§ 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

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Zitierungen von § 18 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlPrüfVO Zusammensetzung (vom 01.01.2020)
... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18 ) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von ... vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18 ) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem ...