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§ 17 - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 den Pflichten dieses Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist, weil er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu beantragen.
(2) 1Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
- 1.
- seinen Namen und gegebenenfalls die Firma,
- 2.
- die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der er postalisch erreichbar ist,
- 3.
- seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse,
- 4.
- seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung,
- 5.
- alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind, und
- 6.
- alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine individuelle Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem Wege mit, indem es die Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU einstellt.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers, wenn
- 1.
- der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger für zu meldende Nutzer tätig ist,
- 2.
- keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde,
- 3.
- der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder
- 4.
- das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat.
(5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte-Betreiber, der für in der Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne eine Registrierung nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union beantragt zu haben, unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich.
(6) 1Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender Transaktionen für zu meldende Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagen. 2Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. 3Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu bestimmen. 4Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 5§ 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt unberührt.
(7) 1Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. 2Der Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber anzukündigen und erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. 3Der Widerruf soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung erfolgen. 4§ 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt.
(8) 1Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers nach Absatz 7 widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung einer angemessenen Sicherheitsleistung gestattet werden. 2Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. 3Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 4Die Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und für den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.
Zitierungen von § 17 KStTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KStTG Zu meldende Informationen
... oder deren funktionale Entsprechung und d) falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die globale Rechtsträgerkennung, 2. für jeden ...
§ 16 KStTG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
... führt das Verfahren zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission ... Union, sowie die Löschung oder den Widerruf erteilter Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7 . Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das ...
§ 18 KStTG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, 12. entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder 13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 14.02.2026)
... und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes; 5j. die Auswertung der Informationen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Artikel 6 KStTGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;". 2. Die bisherige Nummer 5i ...
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