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§ 9 - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)

§ 9 Meldepflicht



(1) 1Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. 2Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht für einen Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu meldende beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten Informationen in einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden Nutzers oder der zu meldenden beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat.

(2) 1Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen Meldung vollständig nachzuholen. 2Dies gilt auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu meldende Person identifiziert hatte.

(3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren.

 
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Zitierungen von § 9 KStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KStTG Zu meldende Informationen
... Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden: 1. zum Anbieter: a) sein Name ...
§ 13 KStTG Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen
... und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des ...
§ 17 KStTG Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
... hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu beantragen. (2) Für die Registrierung hat der ... unberührt. (7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, ...
§ 18 KStTG Bußgeldvorschriften
... an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert, 6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt, 8. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen (vom 24.12.2025)
... zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an ...

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
§ 8 FKAustG Allgemeine Meldepflichten (vom 24.12.2025)
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Artikel 2 KStTGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an ...
Artikel 3 KStTGEG Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig ...