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§ 17 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 17 Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit in den Fällen des § 21 Absatz 1 die technischen Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung genutzt hat, sowie ihres Vorgehens und der Angriffsziele nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Auskunft des Verpflichteten gewonnen werden können, darf der Militärische Abschirmdienst die Informationen auch mit technischen Mitteln durch heimlichen Eingriff in das System der Informations- und Kommunikationstechnik erheben und Kopien der Informationen erstellen. 2Die Informationen dürfen nicht fortlaufend erhoben werden.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat technisch sicherzustellen, dass an dem System der Informations- und Kommunikationstechnik nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und dass die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.
(3) 1Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die Aufklärung der Tätigkeiten erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten. 2Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden.
Zitierungen von § 17 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MADG Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
... 15. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte ( § 17 ). Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen ... Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten. (2) Wird aufgrund der erheblichen ...
§ 23 MADG Mitteilungspflichten
... vorgelegen hat, 2. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1 , wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht ...
§ 51 MADG Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
... folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, 2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis ...
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