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§ 16 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 16 Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung



(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.

(2) 1Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. 2Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. 3Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. 4Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.



 

Zitierungen von § 16 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MADG Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
... Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und Asservatenauswertung ( § 16 ), 15. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte ... Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten. (2) Wird aufgrund der ...
§ 28 MADG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
... zuzurechnen sind, nicht erhoben werden. (3) Bei der Asservatenauswertung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist der informationstechnische Speicher der Aufsichtsperson zur Durchführung einer ... 1. kernbereichsrelevant sind oder 2. den Verarbeitungsbeschränkungen nach § 16 Absatz 2 Satz 4 unterliegen. Aufsichtsperson ist eine von der Leitung des Militärischen ...
§ 51 MADG Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
... Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, 2. die ...