(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.
§ 20 MaSanV Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans ... Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute ... § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet ...