Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
|

Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen

§ 10 Anwendungsbereich



1Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. 2Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.




§ 11 Widerruf von vereinfachten Anforderungen



1Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. 2In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.




§ 12 Zusammenfassung des Sanierungsplans



Die Zusammenfassung des Sanierungsplans nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforderungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte des Sanierungsplans zu beziehen.


§ 13 Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen



(1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich.

(2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich.

(3) 1Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorgesehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf die zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden. 2Die Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei

1.
auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forderungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegenparteien und

2.
auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweiligen Gegenparteien.

3Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.


§ 14 Indikatoren



(1) 1Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. 2Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 3Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. 4Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. 5Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden.

(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makroökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in den Sanierungsplan aufzunehmen.

(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung.


§ 15 Handlungsoptionen



(1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungsoptionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer Funktionen sicherzustellen.

(2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestellten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen nach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Analyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden.


§ 16 Belastungsanalyse



Eine Belastungsanalyse nach § 9 ist nicht erforderlich.


§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen



(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.

(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Anwendung.