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§ 17 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 17 Praktische Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung bestanden haben.

(2) 1Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. 2Träger der praktischen Ausbildung sind:

1.
in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter,

2.
in der Krankenhausapotheke der Träger des Krankenhauses.

(3) 1Der Träger der praktischen Ausbildung hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbesondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden, zu sorgen. 2Der zeitliche Anteil der Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen. 3Die Zahl der Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, stehen.

4Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch

1.
Apothekerinnen und Apotheker und

2.
weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.

5Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.

(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit der Schule festzulegen.

(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.



 

Zitierungen von § 17 PTAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 PTAG Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
... Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, die praktische Ausbildung in ... in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Bei Beachtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit von einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung auszugehen.  ... zu nehmen. (5) Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden ...