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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (RL2019/1152-UG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).


Artikel 1 Änderung des Nachweisgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 NachwG § 1, § 2, § 3, § 4 (neu), § 4, § 5

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Arbeitsverhältnissen:" die Wörter „das Enddatum oder" eingefügt.

bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „oder seinen Arbeitsort frei wählen" eingefügt.

ccc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,".

ddd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,".

eee)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst:

„8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,".

fff)
Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,

b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,

c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und

d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,".

ggg)
Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,".

hhh)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11.

iii)
Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

„12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,

13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,".

jjj)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wird wie folgt gefasst:

„14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,".

kkk)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

„15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,

2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,

3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,

4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,

2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - („IMI-Verordnung") (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 3" und die Wörter „in den Absätzen 1 bis 3" werden durch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat nach der Änderung" durch die Wörter „an dem Tag, an dem sie wirksam wird," ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen."

4.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3.
entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden."

5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen."

6.
Der bisherige § 5 wird § 6.


Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BBiG § 11, § 36, § 101

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

„4.
die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,".

d)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

e)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,".

f)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,".

g)
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12.

2.
In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern „fünftausend Euro," die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 HwO § 30

In § 30 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 AÜG § 11, § 13a, § 16

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen." ersetzt.

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a Satz 1" durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden" durch die Wörter „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 SeeArbG § 28, § 32a (neu), § 82, § 148

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:

§ 32a Pflichtfortbildungen".

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 13" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Heuervertrag" die Wörter „: das Enddatum oder" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Heuer und die Art der Auszahlung,".

dd)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,".

ee)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
die vereinbarten Arbeitszeiten, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei einem Mehrwachen-System das vereinbarte System,".

ff)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.

gg)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:

„11.
das bei der Kündigung des Heuerverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,".

hh)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 12 bis 14.

ii)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder bereitgestellte Fortbildung,".

jj)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.

c)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6 bis 12, 14, 15" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Besatzungsmitglied auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung."

3.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Pflichtfortbildungen

(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungsmitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit."

4.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,".

bb)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden,".

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrages einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,".

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Auszubildenden auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung."

5.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13" ersetzt und wird nach dem Wort „Dienstleistungspflicht" das Wort „, Pflichtfortbildungen" eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GewO § 111 (neu), §§ 111 bis 132a

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 111 Pflichtfortbildungen

§§ 112 bis 132a (weggefallen)".

2.
§ 111 wird wie folgt gefasst:

§ 111 Pflichtfortbildungen

(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit."


Artikel 7 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 TzBfG § 7, § 12, § 15, § 16, § 18, § 21, § 22

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen." ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend."

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

4.
In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ersetzt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat."

6.
In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt.

7.
In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 ATA-OTA-G § 26

Dem § 26 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden."


Artikel 9 Änderung des Notfallsanitätergesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 NotSanG § 12

Dem § 12 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden."


Artikel 10 Änderung des PTA-Berufsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 PTAG § 18

Dem § 18 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden."


Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 AEntG § 23c (neu)

Nach § 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird folgender § 23c eingefügt:

 
§ 23c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht."


Artikel 11a Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 11a wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 MOG § 31, § 31a (neu), § 34e

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

2.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Übertragung der Aufsicht an die Bundesanstalt,

2.
die Einzelheiten der Aufsicht

zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.

(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet."

3.
§ 34e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktordnungsstelle" die Wörter „oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktordnungsstelle" die Wörter „oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt.


Artikel 11b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11b wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 SGB VII § 221a

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:

§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft".

2.
§ 221a wird wie folgt gefasst:

§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.

(2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten

1.
Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,

2.
deren Mitgliedsnummer,

3.
die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,

4.
die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl

unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.

(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

1.
darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung erforderlich ist, und

2.
hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren zu löschen.

Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln."


Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Die Artikel 11a und 11b treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2022.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil