Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften



(1) 1Der Prüfer hat über die angewendeten Berechnungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften zu berichten und zur Angemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen. 2Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu beurteilen.

(2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitätsübersicht, unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu erläutern,

1.
wie sich die einforderbaren Beträge auf die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen verteilen und

2.
in welchem Umfang sich die einforderbaren Beträge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen, Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransferverträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.

 
Anzeige