§ 17 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung dient dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Krankheiten und von deren psychotherapeutischer Behandlung. 2Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1.
wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Darstellung von wissenschaftlichen Studien zu benennen und bei einer eigenen Studiengestaltung umzusetzen sowie

2.
bei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Studientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien beitragen.

3Diese Befähigung sollen die studierenden Personen auch durch selbständiges Beobachten menschlichen Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten erwerben. 4Den studierenden Personen ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen in der patientenindividuellen Versorgung und für die Versorgungsinnovation zu vermitteln.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.

(4) 1Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung wird unter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums II - Psychotherapieforschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.

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Zitierungen von § 17 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychThApprO Inhalte des Studiums
... zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind. (2) Die hochschulische Lehre im Studium soll ...
§ 4 PsychThApprO Modulhandbücher
... Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt ...
§ 16 PsychThApprO Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
...  1. ein forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung nach § 17 und 2. die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der ...


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