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§ 17 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Wahlniederschrift



(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. 2Sie enthält

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.

(3) 1Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. 2Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.

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Zitierungen von § 17 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis ...