§ 17 Ausgleichsbezüge
(1) 1Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. 2Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
- 1.
- von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,
- 2.
- von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.
3Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des
Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung.
4Bei Teilzeitbeschäftigung ist
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
5Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit endet.
(2)
1Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist
§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.
2Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach
§ 58 haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
interne Verweise§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit ... im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Absatz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § ...
§ 62 SVG Anwendungsbereich ... 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2 ), außer für die Anwendung des § 68. (2) Wegen der ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2026) ... (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2 , den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 ...
§ 104 SVG Dienstbezüge ... Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. Für die Berechnung der ... Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbezüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 01.01.2026) ... 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 7 WDModG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2 , den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 ... 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach ...
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