§ 17 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft der seefahrtsbezogenen beruflichen Schule angehören. 2Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 3Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) 1Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. 2Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.

(4) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. 2Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) 1Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen zu Beginn der Prüfung vorgestellt.

(6) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung V. v. 14. Mai 2025 BGBl. 2025 I Nr. 133 m.W.v. 20. Mai 2025

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Frühere Fassungen von § 17 See-BAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
vom 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 560 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 See-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 See-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
Artikel 1 See-BAVÄndV Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
... „mehr als acht Wochen" die Angabe „insgesamt" eingefügt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 560 10. ZustAnpV Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
... vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565) wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...


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