Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
| |

§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften



Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert

1.
im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage

a)
Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,

b)
einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zugestimmt hat,

c)
sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Erklärungen zu den Absicherungsgeschäften für die folgenden Abrechnungszeiträume fristgerecht und vollständig abzugeben, und

d)
gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder

2.
im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat.



 

Zitierungen von § 17 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StromPBG Grundsatz (vom 03.08.2023)
... die, soweit einschlägig, 1. um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder 2. durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener ...
§ 16 StromPBG Überschusserlöse
... Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall ...
§ 19 StromPBG Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
... nach einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den §§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu berücksichtigen sind. (2) ...
§ 29 StromPBG Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (vom 03.08.2023)
... auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere a) in den Fällen des § 17 Nummer 1 aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen Meldung die ... in dieser und allen folgenden Meldungen anwendet, bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b, c und d und cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben ... 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5, c) in den Fällen des ... Nachweise für das Bestehen des Rechtsverhältnisses, 5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklärung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer 4 ... Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.  ... den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die ...
§ 41 StromPBG Festsetzungen der Bundesnetzagentur
... wenn der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 nicht nach Maßgabe der Anlage 4 berechnet und sich dadurch die Höhe der ... nach Satz 1 unwiderleglich vermutet, dass das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 null beträgt. (5) Die Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 3 erfolgt ...
§ 43 StromPBG Bußgeldvorschriften (vom 03.08.2023)
... 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 4. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, ...
§ 45 StromPBG Haftung der Vertreter
... für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1 ...
Anlage 4 StromPBG (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
Anlage 5 StromPBG (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind (vom 27.04.2023)
... Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1 , die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser ... Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf ... Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage ... von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf ...