§ 17 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,

1.
bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,

2.
bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden,

3.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und

4.
deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten.

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Zitierungen von § 17 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 4 VerpackDGEG Änderung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes
...  2. Die §§ 14 bis 16 werden gestrichen. 3. Die §§ 17 und 18 werden gestrichen. 4. In § ...


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