(1) 1Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. 2Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
(1)
1Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind.
2Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
(2)
1Hersteller dürfen Verpackungen nach
§ 11 Nummer 4,
§ 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach
§ 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind.
2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach
§ 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
(3)
1Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind.
2Sie dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
3Sie dürfen Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach
§ 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach
§ 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben.
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
- 1.
- bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
- 2.
- die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
- 3.
- für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
- 4.
- deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt,
- 5.
- in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
- 6.
- bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.
(1)
1Kunststoffkästen und -paletten nach
§ 14 müssen einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen.
2Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach
§ 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote, vorsehen.
3Diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen.
4Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach
§ 14 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
(1)
1Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach
§ 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den
§§ 14 und
15 beschriebenen Anforderungen erfüllen.
2Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den
§§ 14 und
15 eingehalten wurden.
3Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,
- 1.
- bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,
- 2.
- bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden,
- 3.
- bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und
- 4.
- deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten.
(1) 1Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. 2Dieser Bericht muss mindestens enthalten:
- 1.
- Angaben zu den Messwerten,
- 2.
- eine Beschreibung der verwendeten Messmethode,
- 3.
- Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und
- 4.
- eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.